COMPLIANCE-ERKLÄRUNG / AGB

Diese Compliance-Erklärung dient der transparenten Darstellung unseres Geschäftsmodells gegenüber Behörden, Finanzinstituten und Geschäftspartnern. Sie definiert die verbindlichen Standards für die Nutzung unserer Gewerbeflächen am Standort Schönefeld.

1. Unsere Philosophie 

Die WestX GmbH bietet kleinen Unternehmen (GmbHs / UGs), Gründerinnen und Gründern, Solo-Selbstständigen und Holding-Strukturen eine professionelle und kosteneffiziente geschäftliche Basis. Wir stellen reale, baurechtlich abgenommene Gewerbeflächen bereit und ermöglichen es Unternehmen zugleich, ihre Privatadresse aus dem öffentlichen Register herauszuhalten. 

Uns ist wichtig, dass unsere Flächen entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung korrekt eingeordnet werden – und nicht über ihren realen Zweck hinaus dargestellt werden. Welche steuer- und gewerberechtliche Einordnung im Einzelfall zutrifft, hängt von der tatsächlichen Nutzung durch den jeweiligen Mieter ab (siehe Abschnitt 3).

2. Physische Infrastruktur (Substanzerfordernis) 

Reale Flächen: baurechtlich abgenommene Gewerbeflächen, ausgestattet für den Geschäftsbetrieb (Schreibtische, IT-Infrastruktur, Besprechungsmöglichkeiten).

24/7-Verfügbarkeit: an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr uneingeschränkter Zugang zu den gemieteten Flächen und zum persönlichen Postfach.

Individuelle Postfächer: jedem Unternehmen ist ein physisches Fach fest zugeordnet, um den ordnungsgemäßen Empfang von Post und Behördensendungen sicherzustellen.

Fester Arbeitsplatz auf Wunsch: exklusiv zugewiesene, dauerhaft nutzbare Arbeitsplätze für Mieter, die ihre Geschäftstätigkeit vor Ort ausüben.

3. Zwei Nutzungsvarianten

Unsere Flächen werden für zwei klar unterscheidbare Zwecke genutzt. Die zutreffende steuer- und gewerberechtliche Einordnung richtet sich ausschließlich nach der tatsächlichen Nutzung durch den Mieter – nicht nach dem von der WestX GmbH bereitgestellten Leistungsumfang. 

Variante A – Geschäftsadresse / ladungsfähige Anschrift (Sitz, § 11 AO): Für Mieter, die ihre unternehmerische Tätigkeit an einem anderen Ort (z. B. im Homeoffice) ausüben und eine ladungsfähige, repräsentative Geschäftsanschrift benötigen. In diesem Fall verbleiben Betriebsstätte und Ort der Geschäftsleitung am tatsächlichen Tätigkeitsort des Mieters; die hiesige Anschrift dient als Sitz und Zustelladresse. 

Variante B – Betriebsstätte / Ort der Geschäftsleitung (§§ 12, 10 AO): Für Mieter, die ihre Tätigkeit tatsächlich an diesem Standort ausüben. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO bzw. ein Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO setzt voraus, dass der Mieter eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über eine ihm zugewiesene Fläche hat und dort tatsächlich unternehmerisch tätig ist. Beides liegt in der Verantwortung des Mieters; die bloße Anmietung einer Fläche begründet für sich genommen keine Betriebsstätte.

4. Rolle der WestX GmbH – Infrastruktur statt operativer Dienstleistung

Die WestX GmbH ist Vermieterin realer Gewerbeflächen, nicht Anbieterin operativer Bürodienstleistungen. Jeder Mieter handelt eigenständig (autark). 

Kein Telefonservice: Wir nehmen keine Telefonanrufe im Namen der Mieter entgegen. 

Keine physische Postweiterleitung: Eingehende Post wird ausschließlich am Standort im zugeordneten Postfach bereitgestellt; eine physische Weiterleitung erfolgt nicht. 

Kein E-Mail-Management: Wir übernehmen keinerlei Verwaltung der digitalen Korrespondenz für ansässige Unternehmen. 

Diese Abgrenzung beschreibt unsere Rolle als reine Infrastruktur-Partnerin und die Eigenständigkeit des Mieters. Sie ersetzt nicht die für eine Betriebsstätte oder einen Ort der Geschäftsleitung erforderliche eigene Geschäftstätigkeit des Mieters (siehe Abschnitt 3).

5. Rechtliche Verantwortlichkeit (Compliance)

Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Anmietung und die tatsächliche Nutzung der Fläche den steuer- und gewerberechtlichen Anforderungen an die von ihm in Anspruch genommene Einordnung genügen – sei es als ladungsfähige Anschrift bzw. Sitz (§ 11 AO), als Betriebsstätte (§ 12 AO) oder als Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO). 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die örtliche steuerliche Zuständigkeit für Körperschaften grundsätzlich dem Ort der Geschäftsleitung folgt (§ 20 AO).  Die Wahl des Standorts entbindet den Mieter nicht von der Pflicht, seine tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Finanzamt zutreffend anzugeben. 

Die WestX GmbH unterstützt keine Modelle, die der Verschleierung oder Umgehung steuerlicher Pflichten dienen. Unser Standort zeichnet sich durch maximale Transparenz aus – unterstrichen durch die unmittelbare Nähe zum lokalen Rathaus und Gewerbeamt.